LoRaWAN-Netz anmelden
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LoRaWAN®-Netz anmelden: Wann Betreiber zur Meldung bei der Bundesnetzagentur verpflichtet sind
In Deutschland erleben wir einen starken Ausbau von LoRaWAN-Netzen, sei es privat, kommunal oder unternehmensbasiert. Bei PHYSEC begleiten wir zahlreiche Qualitätssicherungsprojekte im Bereich LoRaWAN – von der Planung über die Implementierung bis hin zur kontinuierlichen Optimierung bestehender Infrastrukturen. Immer wieder stoßen wir dabei auf falschkonfigurierte Nachbarnetze, die den zuverlässigen Betrieb der Netze unserer Kunden erheblich stören. Häufig fehlt ein klarer Ansprechpartner, was die Ursachenanalyse und Lösungsfindung erschwert. Daher halten wir es für unumgänglich, dass alle LoRaWAN-Netzbetreiber ihr Netz bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden. Und das nicht nur aus gesetzlicher Pflicht, sondern auch im Sinne einer besseren Koordination und Störungsvermeidung im zunehmend verdichteten Frequenzraum. Dieser Blogbeitrag erklärt, wann Sie Ihr LoRaWAN-Netz melden müssen, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und was Sie beim Betrieb beachten sollten.
Die Pflicht zur Meldung ergibt sich aus § 5 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach gilt:
„Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, muss die beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.“
LoRaWAN-Netze fallen unter diese Meldepflicht, wenn sie öffentlich zugänglich sind und gewerblich betrieben werden. Eine gewerbliche Nutzung liegt z. B. bereits dann vor, wenn der Netzbetrieb über Fördermittel, Nutzungsentgelte oder Kostenumlagen finanziert wird.
Nicht meldepflichtig sind hingegen:
rein private oder ehrenamtliche Netze ohne kommerziellen Zweck,
LoRaWAN-Netze für den ausschließlich internen Gebrauch (z. B. innerhalb eines Unternehmens) sowie
nummernunabhängige interpersonelle Dienste (wie E-Mail- oder Messenger-Dienste).
Ein sicheres und stabiles LoRaWAN-Ökosystem braucht nicht nur gute Technik, sondern auch klare Verantwortlichkeiten. Wer ein öffentliches und gewerbliches LoRaWAN-Netz betreibt, sollte seiner gesetzlichen Meldepflicht nachkommen und gleichzeitig auf Sicherheitskonzepte und Netzfairness achten.
PHYSEC begleitet Sie dabei – von der Konzeption über Sicherheitsberatung bis zur technischen Umsetzung. Gemeinsam schaffen wir ein sicheres IoT.
Warum die LoRaWAN-Registrierung wichtig ist
Neben dem rechtlichen Aspekt hat die Registrierung auch aus praktischer Sicht Vorteile. Denn in vielen Städten existieren mittlerweile mehrere LoRaWAN-Netze parallel. Fehlkonfigurationen oder Interferenzen durch nicht abgestimmte Endgeräte können zu massiven Störungen im Frequenzspektrum führen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis aller gemeldeten Unternehmen. Dies ermöglicht, Netzbetreiber bei Problemen direkt zu kontaktieren und so eine koordinierte Nutzung zu fördern.
Die Registrierung bei der Bundesnetzagentur ist kostenfrei, bringt aber Pflichten mit sich: Betreiber müssen ein angemessenes Sicherheitskonzept vorlegen, das den Anforderungen von § 165 TKG genügt.
Dieser umfasst technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, die:
Verfügbarkeit
Integrität
Authentizität und
Vertraulichkeit
der Netz- und Informationssysteme sicherstellen. Zusätzlich müssen Betreiber Sicherheitsvorfälle mit erheblichem Einfluss auf den Netzbetrieb unverzüglich an die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) melden.
Ein wichtiges Detail: Laut § 165 Abs. 2 TKG müssen auch Risiken betrachtet werden, die andere Netze beeinträchtigen können. Das bedeutet, dass Störungen durch ein eigenes Netz, etwa durch fehlkonfigurierte Gateways oder übermäßige Frequenznutzung, zu rechtlichen Konsequenzen führen können.
Beispiele für (nicht) meldepflichtige LoRaWAN-Netze:
Szenario | Öffentlich zugänglich? | Gewerblich genutzt? | Meldepflicht nach §5 TKG? | Begründung |
Eine Bäckerei nutzt LoRaWAN intern, um Kühlräume zu überwachen und Energie zu sparen. | Nein | Ja | Nein | Reiner Eigenbetrieb, keine öffentliche Nutzung |
Ein Stadtwerk betreibt LoRaWAN zur internen Verbrauchserfassung für Strom und Wasser. | Nein | Ja | Nein | Kein Drittzugang, keine Öffentlichkeit |
Ein Stadtwerk verkauft Zugang zur LoRaWAN-Infrastruktur an Gewerbekunden. | Ja | Ja | Ja | Öffentlich und gewerblich -> Meldepflicht |
Eine Schule installiert LoRaWAN-Gateways für interne Sensorik (Luftqualität, Fensterkontakt) | Nein | Nein | Nein | Rein schulinterner Betrieb, kein Drittnetz |
Die Meldung erfolgt schriftlich oder elektronisch über das von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Meldeformular. Zusätzlich empfiehlt sich die offizielle Anwendungshilfe in Form des Amtsblattes 23/2021, Seite 1616.